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Freigabe für Saw III-DVD verweigert - Die Zweite
von [Christian Bliß] [14.02.2007] [23:28 Uhr]
Auf unsere Anfrage zur Verweigerung der Freigabe für die DVD-Veröffentlichung von Saw III (wir berichteten) hat die FSK heute per E-Mail ausführlich Stellung genommen ...
Nach den Ausführungen der Sprecherin der Film- und Videowirtschaft bei der FSK gelten unterschiedliche Prüfkriterien für Kino- und DVD-Veröffentlichungen. So muss bei einer Kinofassung, deren Freigabe abgelehnt wird, eine sogenannte schwere Jugendgefährdung vorliegen. Bei der DVD-Version genügt eine einfache Jugendgefährdung um die Einstufung keine Jugendfreigabe (FSK 18) zu verweigern.
Eine etwaige Indizierung der DVD-Fassung ist trotz der Freigabe der inhaltsgleichen Kinoversion möglich. Eine Indizierung würde dann aber den Kinofilm nicht betreffen. Theoretisch dürfe also für den Kinofilm geworben werden, für die DVD nicht.
Nach den Angaben der Sprecherin hatte heute vormittag erst die 2. Instanz, der Hauptausschuss stattgefunden. Deshalb müssen wir unsere frühere Meldung zum Thema ein wenig berichtigen. Vertreiber Kinowelt hat nun doch noch eine Möglichkeit, durch Einspruch, in der 3. und abschließenden Instanz eine weitere Prüfung durchführen zu lassen.
Aus folgedem Grund hatte man heute vormittag im Hauptausschuss die Freigabe abgelegt: "Insgesamt war die Mehrheit des Hauptausschusses aufgrund der Fülle der ausgespielten, grausamen, drastisch und spekulativ inszenierten Folter- und Tötungsszenen, die in großem Stil und epischer Breite, teilweise auch in gewaltästhetisierender Weise dargestellt werden der Auffassung, dass eine Desensibilisierung und Verrohung jugendlicher Zuseher durch die Rezeption des Films zu befürchten ist und damit die Voraussetzungen der einfachen Jugendgefährdung vorliegen."
Immer wieder stellt sich die grundsätzliche Frage, warum man überhaupt eine Freigabe verweigert und den Film durch die BPjM indizieren lässt. Durch die Freigabe ab 18 Jahren (keine Jugendfreigabe) würden Kinder und Jugendliche doch vor "Desensibilisierung und Verrohung" geschützt, denn sie dürfen betreffende Filme nicht kaufen oder ausleihen. Zunächst haben die Händler dafür zu sorgen, dass nur entsprechend freigegebe Filme verkauft werden und später müssen die Eltern darauf achten, dass ihre minderjährigen Kinder nur geeignete Filme konsumieren. Warum benötigt man also ein Werbe- und Austellungsverbot durch eine Indizierung, dass hier im vorliegenden Fall ohnehin irrelevant wäre. Sollte nämlich der Film nochmals in einem Kino gezeigt werden, darf der Betreiber Poster aushängen und in Zeitungen inserieren, denn das Werbeverbot würde ausschließlich die DVD-Veröffentlichung betreffen, sollte diese indiziert werden.