Da schauen wir doch mal kurz in die STVO:
§5 Überholen(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß
seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
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Gruß Havoc.
“When I ride my bike I feel free and happy and strong. I’m liberated from the usual nonsense of day to day life. Solid, dependable, silent, my bike is my horse, my fighter jet, my island, my friend. Together we will conquer that hill and thereafter the world”